§ 5.
(1) Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz sind ausschließlich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzubringen. Dabei sind folgende Fristen, bei sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung, einzuhalten:
- 1. Anmeldungen unter Verwendung der Formulare A, B und C sind bis 30. November 1992 einzubringen;
- 2. Anmeldungen unter Verwendung des Formulares D sind bis 31. Jänner 1993 einzubringen;
- 3. Anmeldungen unter Verwendung des Formulares E sind bis 28. Februar 1993 einzubringen.
- Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.
(2) Die Formulare A, B oder C sind jeweils in dreifacher Ausfertigung, davon zweifach in der englischen Fassung in englischer Sprache und einfach in der deutschen Fassung in deutscher Sprache, auszufüllen. Die Formulare D oder E sind in zweifacher Ausfertigung, sowohl in englischer als auch in deutscher Sprache, auszufüllen.
(3) Die für die Anmeldung verwendeten Formulare sind vollständig auszufüllen, und die zur Begründung des in der Anmeldung behaupteten Sachverhaltes dienenden Urkunden und Bescheinigungsmittel sind anzuschließen oder anzuführen. Urkunden oder Bescheinigungsmittel sind auch in englischer Übersetzung beizulegen. Der Anmeldeberechtigte hat auf Verlangen der Finanzlandesdirektion zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen oder Bescheinigungsmittel anzugeben oder vorzulegen. Können Angaben nicht gemacht oder Nachweise nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür anzugeben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1993
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10001189
Dokumentnummer
NOR12014300
alte Dokumentnummer
N1199325181J
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