§ 5
(1) Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz sind ausschließlich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bis 30. November 1992, bei sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung, einzubringen. Dabei sind die Formulare A, B oder C (Anm.: Formulare nicht darstellbar) zu verwenden, die jeweils in dreifacher Ausfertigung, davon zweifach in der englischen Fassung in englischer Sprache und einfach in der deutschen Fassung in deutscher Sprache, auszufüllen sind. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.
(2) Die für die Anmeldung verwendeten Formulare sind vollständig auszufüllen, und die zur Begründung des in der Anmeldung behaupteten Sachverhaltes dienenden Urkunden und Bescheinigungsmittel sind anzuschließen oder anzuführen. Der Anmeldeberechtigte hat auf Verlangen der Finanzlandesdirektion zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen oder Bescheinigungsmittel anzugeben oder vorzulegen. Können Angaben nicht gemacht oder Nachweise nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür anzugeben.
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