Art. 2 § 4 Katastrophenfondsgesetz 1986

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1986

Artikel II

Bereitstellung und Verwendung von Fondsmitteln bei Nuklearkatastrophen

§ 4.

Die am 31. Mai 1986 nutzbringend veranlagten Mittel des Katastrophenfonds gemäß § 2 Abs. 2 sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind in der nachstehend angeführten Reihenfolge zu verwenden:

  1. 1. Zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 durch Bereitstellung der hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen.
  2. 2. Zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen Schilling jährlich ab 1. Jänner 1987. Voraussetzung hiefür ist der Abschluß einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern.
  3. 3. Zur Finanzierung von Entschädigungen im Sinne der Bestimmungen des § 38a des Strahlenschutzgesetzes.

Schlagworte

Warnsystem, Atomkraftwerk

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10004458

Dokumentnummer

NOR12048732

alte Dokumentnummer

N3198612397R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)