Artikel II
Bereitstellung und Verwendung von Fondsmitteln bei Nuklearkatastrophen
§ 4.
Die am 31. Mai 1986 nutzbringend veranlagten Mittel des Katastrophenfonds gemäß § 2 Abs. 2 sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind in der nachstehend angeführten Reihenfolge zu verwenden:
- 1. Zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 durch Bereitstellung der hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen.
- 2. Zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen Schilling jährlich ab 1. Jänner 1987. Voraussetzung hiefür ist der Abschluß einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern.
- 3. Zur Finanzierung von Entschädigungen im Sinne der Bestimmungen des § 38a des Strahlenschutzgesetzes.
Schlagworte
Warnsystem, Atomkraftwerk
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10004458
Dokumentnummer
NOR12048732
alte Dokumentnummer
N3198612397R
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