Artikel II
Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds
§ 4.
Die am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß § 2 Abs. 2 veranlagten Mittel des Katastrophenfonds sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind wie folgt zu verwenden:
- (Anm.: Z 1 bis 6 treten mit 31.12.1995 außer Kraft)
- (Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 653/1994)
- 8. Ein Betrag von 2 000 Millionen Schilling ist neben allgemeinen Bundesmitteln gemäß § 40 Abs. 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zur Deckung der Abgänge aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu verwenden. Der so getragene Abgang ist mit Überschüssen des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in den nachfolgenden Jahren aufzurechnen, wobei diese Rückflüsse dem Bund zufließen. Die Überweisung an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist bis zum 25. Jänner 1995 durchzuführen; die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben sind für Rechnung der Voranschlagsansätze des Finanzjahres 1994 zu verrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10004458
Dokumentnummer
NOR12055011
alte Dokumentnummer
N3199655178J
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