Art. 2 § 4 Katastrophenfondsgesetz 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Artikel II

Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds

§ 4.

Die am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß § 2 Abs. 2 veranlagten Mittel des Katastrophenfonds sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind wie folgt zu verwenden:

  1. 8. Ein Betrag von 2 000 Millionen Schilling ist neben allgemeinen Bundesmitteln gemäß § 40 Abs. 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zur Deckung der Abgänge aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu verwenden. Der so getragene Abgang ist mit Überschüssen des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in den nachfolgenden Jahren aufzurechnen, wobei diese Rückflüsse dem Bund zufließen. Die Überweisung an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist bis zum 25. Jänner 1995 durchzuführen; die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben sind für Rechnung der Voranschlagsansätze des Finanzjahres 1994 zu verrechnen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10004458

Dokumentnummer

NOR12055011

alte Dokumentnummer

N3199655178J

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