Art. 2 § 4 Katastrophenfondsgesetz 1986

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1994

Artikel II

Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds

§ 4.

Die am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß § 2 Abs. 2 veranlagten Mittel des Katastrophenfonds sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind wie folgt zu verwenden:

  1. 1. Zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 durch Bereitstellung der hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen.
  2. 2. Zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen Schilling jährlich ab 1. Jänner 1987. Voraussetzung hiefür ist der Abschluß einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern.
  3. 3. Zur Finanzierung von Entschädigungen im Sinne der Bestimmungen des § 38a des Strahlenschutzgesetzes.
  4. 4. In den Jahren 1994 und 1995 zur Finanzierung von Einsatzgeräten der Feuerwehren zur Tunnelbrandbekämpfung im Ausmaß von 17 Millionen Schilling jährlich. Diese Mittel sind auf die Länder Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg wie folgt aufzuteilen:

Kärnten

440 000 S

Niederösterreich

570 000 S

Oberösterreich

5 440 000 S

Salzburg

3 170 000 S

Steiermark

3 780 000 S

Vorarlberg

3 600 000 S

  

  1. 5. In den Jahren 1994 und 1995 zur Finanzierung von Einsatzgeräten der Stützpunktfeuerwehren im Ausmaß von 9 Millionen Schilling jährlich. Diese Mittel sind auf alle Länder mit einem Sockelbetrag von je 800 000 S und mit einem Zusatzbetrag für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien von je 600 000 S aufzuteilen. Die Überweisung durch den Bund an die Länder hat bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu erfolgen.
  2. 6. Im Jahr 1992 ist ein Betrag von 200 Millionen Schilling dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds im Wege des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zuzuführen.
  3. 7. Zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die bei einem Land dadurch entstehen, daß das Land zur Abgeltung von Dürreschäden, die
  1. a) in der Landwirtschaft mit Ausnahme des Weinbaus und
  2. b) an forstwirtschaftlichen Jungkulturen, die ab der Herbstpflanzung des Jahres 1990 begründet wurden,
  1. im Jahr 1992 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstanden sind, finanzielle Hilfe gewährt, sofern bei der Schadensermittlung der Schaden je Fruchtart des Betriebes mit mehr als 30 vH und insgesamt je Betrieb mit mehr als 5 000 S festgestellt wurde. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadensfall 60 vH der insgesamt gewährten Beihilfe nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel und die Nachweise, daß über die Beihilfen dem Grunde und der Höhe nach endgültig entschieden wurde, sind beim Bundesministerium für Finanzen bis längstens 30. November 1992 einzubringen. Die Beihilfen sind durch die Länder bis längstens 31. Jänner 1993 auszuzahlen.
  1. 8. Ein Betrag von 2 000 Millionen Schilling ist neben allgemeinen Bundesmitteln gemäß § 40 Abs. 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zur Deckung der Abgänge aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu verwenden. Der so getragene Abgang ist mit Überschüssen des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in den nachfolgenden Jahren aufzurechnen, wobei diese Rückflüsse dem Bund zufließen. Die Überweisung an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist bis zum 25. Jänner 1995 durchzuführen; die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben sind für Rechnung der Voranschlagsansätze des Finanzjahres 1994 zu verrechnen.

Schlagworte

Warnsystem, Atomkraftwerk, Umweltfonds

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10004458

Dokumentnummer

NOR12054134

alte Dokumentnummer

N3199442860J

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