Art. 2 § 4 Katastrophenfondsgesetz 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel II

Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds

§ 4.

Die am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß § 2 Abs. 2 veranlagten Mittel des Katastrophenfonds sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind wie folgt zu verwenden:

  1. 1. Zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 durch Bereitstellung der hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen.
  2. 2. Zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen Schilling jährlich ab 1. Jänner 1987. Voraussetzung hiefür ist der Abschluß einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern.
  3. 3. Zur Finanzierung von Entschädigungen im Sinne der Bestimmungen des § 38a des Strahlenschutzgesetzes.
  4. 4. In den Jahren 1994 und 1995 zur Finanzierung von Einsatzgeräten der Feuerwehren zur Tunnelbrandbekämpfung im Ausmaß von 17 Millionen Schilling jährlich. Diese Mittel sind auf die Länder Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg wie folgt aufzuteilen:

Kärnten

440 000 S

Niederösterreich

570 000 S

Oberösterreich

5 440 000 S

Salzburg

3 170 000 S

Steiermark

3 780 000 S

Vorarlberg

3 600 000 S

  

  1. 5. In den Jahren 1994 und 1995 zur Finanzierung von Einsatzgeräten der Stützpunktfeuerwehren im Ausmaß von 9 Millionen Schilling jährlich. Diese Mittel sind auf alle Länder mit einem Sockelbetrag von je 800 000 S und mit einem Zusatzbetrag für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien von je 600 000 S aufzuteilen. Die Überweisung durch den Bund an die Länder hat bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu erfolgen.
  2. 6. Zur Förderung der Hagelversicherungsprämien gemäß § 1 und 2 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz.

Schlagworte

Warnsystem, Atomkraftwerk, Umweltfonds

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10004458

Dokumentnummer

NOR12053962

alte Dokumentnummer

N3199440815J

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