Art. 2 § 43 InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 08.5.2008

V. Abschnitt Werbung für Anteilscheine - Verfahrensbestimmungen Einschränkung der Werbung für Anteilscheine

§ 43

(1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf die veröffentlichten Prospekte erfolgen und hat anzugeben, auf welche Weise diese Prospekte öffentlich zugänglich sind oder abgeholt werden können. Weiters ist hinsichtlich Inhalt und Gestaltung von Werbeanzeigen § 4 Abs. 2 bis 4 KMG anzuwenden.

(2) Die Werbung für Anteile an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in denen auf die vergangene Wertentwicklung des Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, daß die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verläßlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zuläßt.

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