V. Abschnitt
Werbung für Anteilscheine - Verfahrensbestimmungen Einschränkung der Werbung für Anteilscheine
§ 43
(1) § 43.Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Einschaltung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß.
(2) Zur Werbung für den Erwerb von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalanlagefonds und ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, dürfen physische und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes nur auf Grund einer Einladung aufgesucht werden. § 3 KSchG ist unbeschadet einer durch den Konsumenten erfolgten Aufforderung anzuwenden.
(3) Für den Erwerb von Anteilen an Kapitalanlagefonds, deren Mittel auch in Anteilen eines anderen Kapitalanlagefonds angelegt sind (Dachfonds), darf nicht geworben werden. Dies gilt nicht für Anlagen innerhalb der Grenzen von § 20 Abs. 3 Z 9.
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