Art. 2 § 3 Versorgungssicherungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1992

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 305/1982; Art. I, BGBl. Nr. 334/1988

§ 3.

(1) Lenkungsmaßnahmen können in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander und unabhängig davon ergriffen werden, ob eine Störung der Versorgung das gesamte Bundesgebiet, nur Teile desselben, die gesamte Wirtschaft oder nur bestimmte Zweige derselben betrifft. Trifft eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes oder nur bestimmte Zweige der Wirtschaft, können Lenkungsmaßnahmen auf die betroffenen Teile des Bundesgebietes oder auf die bestimmten Zweige der Wirtschaft beschränkt werden.

(2) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen werden, als dies zur Abwendung oder Behebung einer Störung der Versorgung unbedingt erforderlich ist. Sie dürfen jeweils nur für die Dauer von 6 Monaten ergriffen werden und sind nach Wegfall der sie begründenden Umstände unverzüglich, auch schon vor Ablauf dieser Frist, aufzuheben. Im Falle einer bereits eingetretenen Störung der Versorgung ist die Verlängerung ergriffener Lenkungsmaßnahmen für die Dauer der Störung jeweils um weitere 6 Monate zulässig. Durch Lenkungsmaßnahmen darf in die Unverletzlichkeit des Eigentums oder in die Freiheit der Erwerbstätigkeit nur eingegriffen werden, wenn die im § 1 genannten Ziele nicht anders erreicht werden können.

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 305/1982; Art. I, BGBl. Nr. 334/1988

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10006656

Dokumentnummer

NOR12078092

alte Dokumentnummer

N5199210678Y

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