Art. 2 § 3 Versorgungssicherungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 305/1982; Art. I, BGBl. Nr. 334/1988

§ 3.

(1) Lenkungsmaßnahmen können in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander und unabhängig davon ergriffen werden, ob eine Störung der Versorgung das gesamte Bundesgebiet, nur Teile desselben, die gesamte Wirtschaft oder nur bestimmte Zweige derselben betrifft. Trifft eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes oder nur bestimmte Zweige der Wirtschaft, können Lenkungsmaßnahmen auf die betroffenen Teile des Bundesgebietes oder auf die bestimmten Zweige der Wirtschaft beschränkt werden.

(2) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen werden, als dies zur Abwendung oder Behebung einer Störung der Versorgung unbedingt erforderlich ist. Sie dürfen jeweils nur für die Dauer von 6 Monaten ergriffen werden und sind nach Wegfall der sie begründenden Umstände unverzüglich, auch schon vor Ablauf dieser Frist, aufzuheben. Im Falle einer bereits eingetretenen Störung der Versorgung ist die Verlängerung ergriffener Lenkungsmaßnahmen für die Dauer der Störung jeweils um weitere 6 Monate zulässig. Durch Lenkungsmaßnahmen darf in die Unverletzlichkeit des Eigentums oder in die Freiheit der Erwerbstätigkeit nur eingegriffen werden, wenn die im § 1 genannten Ziele nicht anders erreicht werden können.

(3) Betreffen die Lenkungsmaßnahmen Sachgüter, die in der Anlage zum Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, in der jeweils geltenden Fassung nicht genannt sind, und ist die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung einer ungestörten Produktion sowie zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger einschließlich jener für Zwecke der militärischen Landesverteidigung erforderlich, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Verordnung gemäß § 1 auszusprechen, daß die angeordneten Lenkungsmaßnahmen als Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen im Sinne des § 1a Abs. 1 zweiter Satz des Preisgesetzes zu gelten haben. Enthält die Verordnung keinen solchen Ausspruch, so gilt eine Lenkungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz nicht als Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahme im Sinne des Preisgesetzes.

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 305/1982; Art. I, BGBl. Nr. 334/1988

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10006656

Dokumentnummer

NOR12072592

alte Dokumentnummer

N5198012380H

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