§ 3
(1) Die für Zuwendungen gemäß § 2 vorgesehenen Beträge sind von der Bundesregierung in den Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages aufzunehmen.
(2) Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. c vierteljährlich im Nachhinein.
(3) Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 infolge der Ergebnisse einer Nationalratswahl, so sind die Ergebnisse dieser Wahl erstmals in dem auf die Nationalratswahl folgenden Quartal zu berücksichtigen.
(4) Begehren auf Zuerkennung von Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und b sind spätestens bis zum Ende des ersten Quartals jedes Jahres an das Bundeskanzleramt zu stellen, im Falle des § 2 Abs. 2 lit. c sowie des Abs. 3, jedoch bis spätestens zum Ende des dritten Monats nach der betreffenden Nationalratswahl. Für das Jahr 1975 sind diese Begehren gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und b spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu stellen.
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