Art. 2 § 3 PartG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

§ 3

(1) Die für Zuwendungen gemäß § 2 vorgesehenen Beträge sind von der Bundesregierung in den Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages aufzunehmen.

(2) Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. c halbjährlich im Vorhinein.

(3) Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 infolge der Ergebnisse einer Nationalratswahl, so sind die Ergebnisse dieser Wahl erstmals in dem auf die Nationalratswahl folgenden Halbjahr zu berücksichtigen.

(4) Begehren auf Zuerkennung von Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und b sind bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres an das Bundeskanzleramt zu stellen. Im Falle des § 2 Abs. 2 lit. c sowie nach Nationalratswahlen jedoch bis spätestens zum Ende des dritten Monats nach der betreffenden Nationalratswahl.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

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