Art. 2 § 3 Anmeldegesetz Irak

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1992

§ 3

(1) Anmeldeberechtigt sind Österreichische Staatsbürger, weiters Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, sowie Einzelhandelsunternehmen und Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz in Österreich, die als Folge der unrechtmäßigen Invasion und Besetzung Kuwaits durch den Irak unmittelbare Verluste, Schäden und Beeinträchtigungen erlitten haben.

(2) Irakische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und nicht tatsächlich die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates auch besitzen, sind von der Anmeldung zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aus dem Kompensationsfonds der Vereinten Nationen ausgeschlossen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)