§ 3.
(1) Anmeldeberechtigt sind österreichische Staatsbürger, weiters Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, Einzelunternehmen, eingetragene Erwerbsgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechts, Kapitalgesellschaften, andere privatrechtliche Unternehmungen und sonstige in Formular E genannte Einrichtungen mit Sitz in Österreich, die als Folge der unrechtmäßigen Invasion und Besetzung Kuwaits durch den Irak unmittelbare Verluste, Schäden und Beeinträchtigungen erlitten haben, welche nicht ausschließlich auf das Handelsembargo nach der Resolution 661, BGBl. Nr. 524a/1990, und damit zusammenhängende Resolutionen, sowie auf deren innerstaatliche Umsetzung zurückzuführen sind.
(2) Irakische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und nicht tatsächlich die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates auch besitzen, sind von der Anmeldung zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aus dem Kompensationsfonds der Vereinten Nationen ausgeschlossen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1993
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10001189
Dokumentnummer
NOR12014298
alte Dokumentnummer
N1199325179J
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