Art. 2 § 29 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

1. Abs. 2 zweiter Satz gilt seit 1. 7. 1994 mit der Maßgabe des § 79 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 314/1994 und BGBl. Nr. 201/1996. 2. Zum Außerkrafttreten (spätestens mit Ablauf des 30. 6. 1997) von Abs. 3 zweiter Satz vgl. § 80 Abs. 6 idF BGBl. Nr. 314/1994. Eine diesbezüglich Verordnung wurde nicht erlassen.

§ 29.

(1) § 16 Abs. 1 lit. a, b, c, e, f und j (Ruhen des Arbeitslosengeldes) sowie § 24 und § 25 (Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes) sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während des Aufenthaltes im Ausland, soweit der Auslandsaufenthalt zwei Monate während eines Karenzurlaubsgeldanspruches (§ 31) überschreitet. Das Arbeitsamt kann jedoch auf Antrag der Mutter das Ruhen des Karenzurlaubsgeldes wegen Auslandsaufenthalt nach Anhörung des zuständigen Vermittlungsausschusses aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachsehen.

(3) Abs. 2 findet auf österreichische Staatsbürgerinnen, die im Ausland beschäftigt und nach diesem Bundesgesetz arbeitslosenversichert waren, keine Anwendung, sofern sie sich während des Karenzurlaubsgeldbezuges im Ausland aufhalten. Zuständig im Sinne des § 44 ist in diesen Fällen das Arbeitsamt Versicherungsdienste in Wien.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098192

alte Dokumentnummer

N6197721172L

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