1. Zum Inkrafttreten von Abs. 2 zweiter Satz vgl. § 79 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 314/1994 (eine diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen) bzw. § 79 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 201/1996. 2. Zum Außerkrafttreten (spätestens mit Ablauf des 30. 6. 1997) von Abs. 3 zweiter Satz vgl. § 80 Abs. 6 idF BGBl. Nr. 314/1994. Eine diesbezüglich Verordnung wurde nicht erlassen. 3. Nachdem § 79 Abs. 11 mit Art. 2 Z 19, BGBl. I Nr. 47/1997, aufgehoben wurde, ist diese Fassung nie in Kraft getreten.
§ 29.
(1) § 16 Abs. 1 lit. a, b, c, e, f und j (Ruhen des Arbeitslosengeldes) sowie § 24 und § 25 (Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes) sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während des Aufenthaltes im Ausland, soweit der Auslandsaufenthalt zwei Monate während eines Karenzurlaubsgeldanspruches (§ 31) überschreitet. Das Ruhen des Karenzurlaubsgeldes wegen Auslandsaufenthalts kann auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
(3) Abs. 2 findet auf österreichische Staatsbürgerinnen, die im Ausland beschäftigt und nach diesem Bundesgesetz arbeitslosenversichert waren, keine Anwendung, sofern sie sich während des Karenzurlaubsgeldbezuges im Ausland aufhalten. Zuständig im Sinne des § 44 ist in diesen Fällen das Arbeitsamt Versicherungsdienste in Wien.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12109090
alte Dokumentnummer
N6199438543J
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