Art. 2 § 28 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 26 idF BGBl. Nr. 201/1996.

§ 28.

Zum Karenzurlaubsgeld gebühren Familienzuschläge für die im § 20 Abs. 2 angeführten zuschlagsberechtigten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern die Mutter zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt. Im übrigen ist § 20 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Familienzuschlag.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12111696

alte Dokumentnummer

N6199655430J

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