Zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 26 idF BGBl. Nr. 201/1996.
§ 28.
Zum Karenzurlaubsgeld gebühren Familienzuschläge für die im § 20 Abs. 2 angeführten zuschlagsberechtigten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern die Mutter zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt. Im übrigen ist § 20 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Familienzuschlag.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12111696
alte Dokumentnummer
N6199655430J
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