§ 28.
Zum Karenzurlaubsgeld gebühren Familienzuschläge für die im § 20 Abs. 2 angeführten zuschlagsberechtigten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern die Mutter zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt. Im übrigen ist § 20 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Familienzuschlag.
(BGBl. Nr. 289/1976, Art. I Z. 15)
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12098191
alte Dokumentnummer
N6197721171L
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