Zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 26 idF BGBl. Nr. 201/1996.
§ 27.
Das Karenzurlaubsgeld gebührt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, in der Höhe von 185,50 Schilling täglich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 26 idF BGBl. Nr. 201/1996.
§ 27.
Das Karenzurlaubsgeld gebührt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, in der Höhe von 185,50 Schilling täglich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)