Art. 2 § 21 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Registrierung

§ 21.

(1) Meldungen gemäß § 19 sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wenn

  1. 1. das Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat oder
  2. 2. zwei Monate nach Einlangung der Meldung bei der Datenschutzkommission verstrichen sind, ohne daß ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 Abs. 1 erteilt wurde oder
  3. 3. der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen fristgerecht vorgenommen hat.

    Die in der Meldung enthaltenen Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen sind im Register nicht ersichtlich zu machen.

(2) Bei Datenanwendungen, die gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegen, können auf Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem Auftraggeber Auflagen für die Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid erteilt werden, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Bundesgesetz geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist.

(3) Dem Auftraggeber ist die Durchführung der Registrierung schriftlich in Form eines Registerauszuges mitzuteilen.

(4) Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine Registernummer zuzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR12017621

alte Dokumentnummer

N1199961807L

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