Art. 2 § 21 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Registrierung

§ 21.

(1) Meldungen gemäß § 19 sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wenn

  1. 1. das Prüfungsverfahren nach § 20 Abs. 1 keinen Fehler ergeben hat oder
  2. 2. das Prüfungsverfahren nach § 20 Abs. 2 und 3 keine Mangelhaftigkeit der Meldung ergeben hat oder
  3. 3. nach Einlangen einer auf Mangelhaftigkeit zu prüfenden Meldung bei der Datenschutzbehörde zwei Monate verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 Abs. 4 erteilt wurde oder
  4. 4. der Auftraggeber die aufgetragenen Verbesserungen (§ 20 Abs. 2 und 4) vorgenommen hat.

(2) Bei Datenanwendungen, die gemäß § 18 der Vorabkontrolle unterliegen, können auf Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem Auftraggeber Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für die Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid erteilt werden, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Bundesgesetz geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist.

(3) Der Auftraggeber ist von der Durchführung und vom Inhalt der Registrierung in geeigneter Weise zu verständigen.

(4) Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine Registernummer zuzuteilen.

(5) Hat die automationsunterstützte Prüfung nach § 20 Abs. 1 keine Fehlerhaftigkeit der Meldung ergeben, so ist in die Registrierung ein Vermerk aufzunehmen, dass der Meldungsinhalt nur automationsunterstützt geprüft wurde.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40150441

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