Artikel II
Geltungsbereich
§ 1
§ 1. Die Preise für Sachgüter und Leistungen unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche Vorschriften bestehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel II
Geltungsbereich
§ 1
§ 1. Die Preise für Sachgüter und Leistungen unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche Vorschriften bestehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)