Art. 2 § 1 PreisG

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.1999

Artikel II

Geltungsbereich

§ 1

§ 1. Die Preise für Sachgüter und Leistungen, ausgenommen für die Lieferung elektrischer Energie, unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche Vorschriften bestehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)