Artikel II
1. ABSCHNITT
Lenkungsmaßnahmen
Erlassung
§ 1.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für die im § 2 genannten Waren im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen
- 1. keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
- 2. durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können.
(2) Lenkungsmaßnahmen können auch ergriffen werden, soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von entsprechenden Maßnahmen erforderlich ist.
(3) Lenkungsmaßnahmen gemäß § 3 haben zum Ziel, eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(5) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach Abs. 4 bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Die §§ 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung dem Hauptausschuss des Nationalrates gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vorzulegen oder im Falle einer Erlassung einer Verordnung aufgrund von Gefahr im Verzug ehestmöglich nachzureichen ist. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuss des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Gesetzesnummer
10007777
Dokumentnummer
NOR40276406
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