Art. 2 § 1 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel II

1. ABSCHNITT Lenkungsmaßnahmen Erlassung

§ 1

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung für die im § 2 genannten Waren im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen

  1. 1. keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
  2. 2. durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können.

(2) Lenkungsmaßnahmen können auch ergriffen werden, soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von entsprechenden Maßnahmen erforderlich ist.

(3) Lenkungsmaßnahmen gemäß § 3 haben zum Ziel, eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

(5) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach Abs. 4 bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.

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