Artikel 2
§ 1
(1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß § 74 Abs. 1 und 4 bis 6 BWG entsprechend der Anlage zu erstatten.
(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben Teil A1 der Anlage zusätzlich
- 1. bezogen auf das Kreditinstitut einschließlich inländischer Zweigstellen und ausschließlich Zweigstellen in Mitgliedstaaten und Drittländern und
- 2. bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird,
zu erstatten.
(3) (Anm.: tritt mit 1. 4. 2005 in Kraft)
(4) Bei Vorliegen einer Kreditinstitutsgruppe nach § 30 BWG, bei der eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut auftritt, hat das unmittelbar der Finanz-Holdinggesellschaft nachgeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe den Teil D der Anlage sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung der Finanz-Holdinggesellschaft (zweifache Konsolidierung) zu melden.
(5) Die Teile A2, B1 der Anlage, mit Ausnahme der Meldungen im Sinne von Abs. 3 Z 1, die Teile B2, C der Anlage, mit Ausnahme der Meldung betreffend die Liquiditätsbestimmungen, und Teil D der Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen.
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