Art. 2 § 1 7. MAUS-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2004

Artikel 2

§ 1

(1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß § 74 Abs. 1 und 4 bis 6 BWG entsprechend der Anlage zu erstatten.

(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben Teil A1 der Anlage zusätzlich

  1. 1. bezogen auf das Kreditinstitut einschließlich inländischer Zweigstellen und ausschließlich Zweigstellen in Mitgliedstaaten und Drittländern und
  2. 2. bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird,

    zu erstatten.

(3) (Anm.: tritt mit 1. 4. 2005 in Kraft)

(4) Bei Vorliegen einer Kreditinstitutsgruppe nach § 30 BWG, bei der eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut auftritt, hat das unmittelbar der Finanz-Holdinggesellschaft nachgeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe den Teil D der Anlage sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung der Finanz-Holdinggesellschaft (zweifache Konsolidierung) zu melden.

(5) Die Teile A2, B1 der Anlage, mit Ausnahme der Meldungen im Sinne von Abs. 3 Z 1, die Teile B2, C der Anlage, mit Ausnahme der Meldung betreffend die Liquiditätsbestimmungen, und Teil D der Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)