Artikel 2
§ 1
(1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß § 74 Abs. 1 und 4 bis 6 BWG entsprechend der Anlage zu erstatten.
(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben Teil A1 der Anlage zusätzlich
- 1. bezogen auf das Kreditinstitut einschließlich inländischer Zweigstellen und ausschließlich Zweigstellen in Mitgliedstaaten und Drittländern und
- 2. bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird,
zu erstatten.
(3) Teil B1 der Anlage ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu erstatten:
- 1. Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva),
ausgenommen die Positionen "bis 1 Jahr" und "über 2 Jahre",
und Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und Auslandspassiva zu melden.
- 2. Zusätzlich zur Meldung nach Z 1 haben Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, und die kein übergeordnetes Kreditinstitut im Sinne von § 30 BWG sind, die Positionen "bis 1 Jahr", "über 1 bis 2 Jahre" und "über 2 Jahre" des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden.
- 3. Zusätzlich zur Meldung nach Z 1 haben übergeordnete Kreditinstitute im Sinne von § 30 BWG, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss (nicht konsolidiert) des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen "bis 1 Jahr", "über 1 bis 2 Jahre" und "über 2 Jahre" des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) auf konsolidierter Basis zu melden. In diesem Fall entfällt für das übergeordnete Kreditinstitut eine Meldung nach Z 2. Die Konsolidierung für Zwecke dieser Meldung ist nach § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen, wobei in die Konsolidierung ausschließlich Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die ausländische Kreditinstitute (§ 2 Z 13 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, mit einzubeziehen sind.
- 4. Zusätzlich zu den Meldungen nach Z 1 und 3 haben übergeordnete Kreditinstitute im Sinne von § 30 BWG, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss (nicht konsolidiert) des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, und die Beteiligungen an Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die ausländische Kreditinstitute (§ 2 Z 13 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, halten, für jedes dieser Tochterunternehmen die Positionen "bis 1 Jahr", "über 1 bis 2 Jahre" und "über 2 Jahre" des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden. Darüber hinaus ist ausschließlich von diesen Kreditinstituten die Position "Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung" (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden.
- 5. Die Meldung nach Kapitel 2. (Risikostatistik) ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu erstatten:
- a) Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, haben Kapitel 2. (Risikostatistik) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden.
- b) Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne von § 30 BWG, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss (nicht konsolidiert) des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, haben Kapitel 2. (Risikostatistik) auf konsolidierter Basis zu melden. In diesem Fall entfällt für das übergeordnete Kreditinstitut eine Meldung nach lit. a. Die Konsolidierung für Zwecke dieser Meldung ist nach § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen, wobei in die Konsolidierung ausschließlich Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die ausländische Kreditinstitute (§ 2 Z 13 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, mit einzubeziehen sind.
(4) Bei Vorliegen einer Kreditinstitutsgruppe nach § 30 BWG, bei der eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut auftritt, hat das unmittelbar der Finanz-Holdinggesellschaft nachgeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe den Teil D der Anlage sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung der Finanz-Holdinggesellschaft (zweifache Konsolidierung) zu melden.
(5) Die Teile A2, B1 der Anlage, mit Ausnahme der Meldungen im Sinne von Abs. 3 Z 1, die Teile B2, C der Anlage, mit Ausnahme der Meldung betreffend die Liquiditätsbestimmungen, und Teil D der Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen.
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