Art. 2 § 18 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

3. ABSCHNITT Lenkungsausschüsse

§ 18

Zur Begutachtung von Verordnungsentwürfen, zur Beratung und Empfehlung von anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung für die im § 2 Abs. 1 genannten Waren hat sich

  1. 1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines Bundeslenkungsausschusses und
  2. 2. der jeweilige Landeshauptmann eines Landeslenkungsausschusses

    zu bedienen.

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