3. ABSCHNITT Lenkungsausschüsse
§ 18
Zur Begutachtung von Verordnungsentwürfen, zur Beratung und Empfehlung von anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung für die im § 2 Abs. 1 genannten Waren hat sich
- 1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines Bundeslenkungsausschusses und
- 2. der jeweilige Landeshauptmann eines Landeslenkungsausschusses
zu bedienen.
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