Art. 2 § 18 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

3. ABSCHNITT

Lenkungsausschüsse

§ 18

§ 18. Zur Begutachtung von Verordnungsentwürfen, zur Beratung und Empfehlung von anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung für die im § 2 Abs. 1 genannten Waren hat sich

  1. 1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eines Bundeslenkungsausschusses und
  2. 2. der jeweilige Landeshauptmann eines Landeslenkungsausschusses

    zu bedienen.

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