Abwicklung eines Kapitalanlagefonds
§ 16
(1) Überträgt die Depotbank nicht gemäß § 15 Abs. 2 die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft, so hat sie den Kapitalanlagefonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.
(2) Wertpapiere sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kapitalanlagefonds sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank vorzunehmen.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter Kapitalanlagefonds (§ 22 Abs. 2 Z 11) ausläuft; sofern sich ein Fonds durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Kapitalanlagegesellschaft der FMA unverzüglich mitzuteilen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/1998)
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