Art. 2 § 16 InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Abwicklung eines Kapitalanlagefonds

§ 16

(1) § 16.Überträgt die Depotbank nicht gemäß § 15 Abs. 2 die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft, so hat sie den Kapitalanlagefonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.

(2) Wertpapiere sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kapitalanlagefonds sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank vorzunehmen.

(3) Wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen, so hat die Depotbank einem Anteilinhaber, der dies binnen einem Monat nach der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 schriftlich verlangt, Wertpapiere aus dem Fonds anteilmäßig auszufolgen, falls dies nach der Höhe seines Anteiles und der Stückelung der Wertpapiere des Fonds möglich ist; § 7 ist anzuwenden. Spitzen sind unter Beachtung des Abs. 2 bar auszuzahlen.

(4) Abs. 1 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter Kapitalanlagefonds (§ 22 Abs. 2 Z 11) ausläuft.

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