Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere
Kapitalanlagegesellschaft
§ 15
(1) § 15.Endet das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, einen Kapitalanlagefonds zu verwalten, so geht die Verwaltung nach Maßgabe der Fondsbestimmungen auf die Depotbank über.
(2) Die Depotbank kann mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen die Verwaltung des Kapitalanlagefonds binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft einer anderen Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Der Bundesminister für Finanzen hat diese Bewilligung zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der neuen Kapitalanlagegesellschaft ist von dieser zu veröffentlichen.
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