Art. 2 § 15 InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1998

Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere

Kapitalanlagegesellschaft

§ 15

(1) § 15.Endet das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, einen Kapitalanlagefonds zu verwalten, so geht die Verwaltung nach Maßgabe der Fondsbestimmungen auf die Depotbank über.

(2) Die Depotbank kann im Fall der Kündigung gemäß § 14 Abs. 1 mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen die Verwaltung des Kapitalanlagefonds binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft einer anderen Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Kapitalanlagegesellschaft ist von dieser zu veröffentlichen. Die Übertragung eines Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf keiner Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.

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