Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft
§ 14
(1) § 14.Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds nach Einholung der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch öffentliche Bekanntmachung (§ 18) kündigen. Die Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn die Interessen der Anleger ausreichend gewahrt sind.
(2) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur Verwaltung eines Kapitalanlagefonds erlischt mit der Zurücknahme oder dem Erlöschen der Konzession (§§ 6 und 7 BWG) für das Investmentgeschäft oder mit dem Beschluß ihrer Auflösung.
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