Art. 2 § 14 InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft

§ 14

(1) § 14.Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds nach Einholung der Bewilligung der FMA unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch öffentliche Bekanntmachung (§ 18) kündigen. Die Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn die Interessen der Anlegerausreichend gewahrt sind.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung kündigen, wenn das Fondsvermögen 370 000 Euro unterschreitet.

(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur Verwaltung eines Kapitalanlagefonds erlischt mit dem Wegfall der Konzession für das Investmentgeschäft oder mit dem Beschluß ihrer Auflösung.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds mit Bewilligung der FMA ohne Kündigung nach § 14 Abs. 1 durch Übertragung der zum Fondsvermögen gehörenden Vermögenswerte in einen anderen, von der gleichen oder einer anderen Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Kapitalanlagefonds oder durch Zusammenlegung im Wege der Neubildung beenden. Die Besimmungen (Anm.: richtig: Bestimmungen) des § 3 Abs. 2 sind anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds mit Bewilligung der FMA ohne Kündigung nach Abs. 1 auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.

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