Art. 2 § 13 Erdöl-BMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 13

Vorratspflichtige haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über den Stand der Pflichtnotstandsreserven am jeweiligen Monatsletzten schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen bis zum 15. des Folgemonats Meldung zu erstatten.

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