§ 13
§ 13. Vorratspflichtige haben dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Stand der Pflichtnotstandsreserven am jeweiligen Monatsletzten schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen bis zum
15. des Folgemonats Meldung zu erstatten.
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