Art. 2 § 13 Erdöl-BMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 13

§ 13. Vorratspflichtige haben dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Stand der Pflichtnotstandsreserven am jeweiligen Monatsletzten schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen bis zum

15. des Folgemonats Meldung zu erstatten.

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