Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2015
Mindestpauschale
§ 11.
(1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.
(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 10 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 10 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.
(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige
- 1. meldepflichtige Institute gemäß § 10 Z 1500 Euro;
- 2. Emittenten gemäß § 10 Z 2500 Euro;
- 3. Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 10 Z 3500 Euro;
- 4. zentrale Gegenparteien gemäß § 10 Z 41 000 Euro;
- 5. Clearingmitglieder gemäß § 10 Z 5500 Euro;
- 6. Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 10 Z 6, soweit diese nicht ausschließlichregistrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind 1 000 Euro;
- 7. registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f500 Euro.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2015
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20002824
Dokumentnummer
NOR40169754
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