Art. 2 § 11 FMA-KVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.2013

Mindestpauschale

§ 11.

(1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.

(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 10 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 10 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.

(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige

  1. 1. meldepflichtige Institute gemäß § 10 Z 1500 Euro;
  2. 2. Emittenten gemäß § 10 Z 2500 Euro;
  3. 3. Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 10 Z 3500 Euro;
  4. 4. zentrale Gegenparteien gemäß § 10 Z 41 000 Euro;
  5. 5. Clearingmitglieder gemäß § 10 Z 5500 Euro;

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20002824

Dokumentnummer

NOR40157205

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