Strafbestimmungen
§ 10
Wer
- 1. einer auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung,
- 2. (Anm.: Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
- 3. (Anm.: Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 100 000 Schilling zu bestrafen.
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