Art. 2 § 10 PreistrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Strafbestimmungen

§ 10

Wer

  1. 1. einer auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung,
  2. 2. den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 über die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und zur Gewährung der Einsichtnahme in diese oder
  3. 3. der Auskunftspflicht gemäß § 7 Abs. 2

    zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 100 000 Schilling zu bestrafen.

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