Auswirkungsbetrachtungen
§ 9.
- 1. die Erstellung von internen Notfallplänen (§ 10),
- 2. die Bestimmung der von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 1 und 2
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- 3. die Abschätzung der Möglichkeit des Eintritts und der Auswirkung von Domino-Effekten (§ 84c Abs. 9 GewO 1994)
müssen für jene Teile der technischen Anlagen (§ 84b Z 2 GewO 1994), die als Auslöser für einen Industrieunfall in Betracht kommen, ausgewählte und für den Anwendungszweck repräsentative Auswirkungsbetrachtungen der Szenarien im Sinne des § 7 Z 2 angestellt werden.
(2) Das Ergebnis der Auswirkungsbetrachtungen muss zusammenfassend in Form von Karten, Bildern oder gegebenenfalls Beschreibungen dargestellt werden. Unter Berücksichtigung der örtlichen topographischen, meteorologischen, hydrologischen und geologischen Verhältnisse müssen die Bereiche innerhalb und außerhalb des Betriebs (gegebenenfalls auch grenzüberschreitend) dargestellt werden, die von einem Industrieunfall betroffen sein können.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 14/2010
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20002192
Dokumentnummer
NOR40115963
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