Auswirkungsbetrachtungen
§ 9.
- 1. die Erstellung von internen Notfallplänen (§ 10),
- 2. die Bestimmung der von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 1 und 2) und
- 3. die Abschätzung der Möglichkeit des Eintritts und der Auswirkung von Domino-Effekten (§ 84c Abs. 2 Z 7 und Abs. 9 GewO 1994)
- müssen für jene Teile der technischen Anlagen (§ 84b Z 2 GewO 1994), die als Auslöser für einen Industrieunfall in Frage kommen, zusätzlich zu den Industrieunfallszenarien im Sinne des § 7 Z 2 ausgewählte und für den Anwendungszweck repräsentative Auswirkungsbetrachtungen angestellt werden. Für diese Auswirkungsbetrachtungen müssen sämtliche aktiven Sicherheitsmaßnahmen unberücksichtigt bleiben.
(2) Das Ergebnis der Auswirkungsbetrachtungen muss zusammenfassend dargestellt werden. Unter Berücksichtigung der örtlichen topographischen, meteorologischen, hydrologischen und geologischen Verhältnisse müssen die Bereiche innerhalb und außerhalb des Betriebs (gegebenenfalls auch grenzüberschreitend) dargestellt werden, die von einem Industrieunfall betroffen sein können.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20002192
Dokumentnummer
NOR40035819
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