Art. 1 § 9 IUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Auswirkungsbetrachtungen

§ 9.

(1) Als Grundlage für

  1. 1. die Erstellung von internen Notfallplänen (§ 10),
  2. 2. die Bestimmung der von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 1 und 2) und
  3. 3. die Abschätzung der Möglichkeit des Eintritts und der Auswirkung von Domino-Effekten (§ 84c Abs. 2 Z 7 und Abs. 9 GewO 1994)

(2) Das Ergebnis der Auswirkungsbetrachtungen muss zusammenfassend dargestellt werden. Unter Berücksichtigung der örtlichen topographischen, meteorologischen, hydrologischen und geologischen Verhältnisse müssen die Bereiche innerhalb und außerhalb des Betriebs (gegebenenfalls auch grenzüberschreitend) dargestellt werden, die von einem Industrieunfall betroffen sein können.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20002192

Dokumentnummer

NOR40035819

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