Art. 1 § 92 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001

§ 92.

Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind alljährlich zu einer Erklärung über ihre Staatsbürgerschaft aufzufordern. Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR40019971

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