§ 92.
(1) Die Empfänger einer vom Einkommen (§ 25) abhängigen Versorgungsleistung haben über Aufforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eine Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse abzugeben. Zur Abgabe dieser Erklärung hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine Frist von zwei Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkte des Ablaufes dieser Frist nicht vor, ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.
(2) Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind, sofern sie keine Erklärung im Sinne des Abs. 1 abzugeben haben, alljährlich zur Vorlage einer amtlichen Aufenthaltsbestätigung aufzufordern. Zur Vorlage dieser Bestätigung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Bestätigung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12109872
alte Dokumentnummer
N6199444083J
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