Art. 1 § 8 ETV 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 12

§ 8.

Elektrische Betriebsmittel, die auf Grund einer hiefür gemäß der Gütezeichenverordnung, dRGBL. I S 273/1942, erteilten Bewilligung das Prüfzeichen

Prüfzeichen nicht darstellbar!

zu Recht führen, sind als den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes

entsprechend zu betrachten. Als diesem Zeichen gleichwertig sind bei

Rohren und Leitungen die Zeichen

Prüfzeichen nicht darstellbar!

und bei Leitungen der Kennfaden

Prüfzeichen nicht darstellbar!

anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10007089

Dokumentnummer

NOR12077167

alte Dokumentnummer

N5199013142J

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