zum Inkrafttretensdatum vgl. § 12
§ 8.
Elektrische Betriebsmittel, die auf Grund einer hiefür gemäß der Gütezeichenverordnung, dRGBL. I S 273/1942, erteilten Bewilligung das Prüfzeichen
Prüfzeichen nicht darstellbar!
zu Recht führen, sind als den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes
entsprechend zu betrachten. Als diesem Zeichen gleichwertig sind bei
Rohren und Leitungen die Zeichen
Prüfzeichen nicht darstellbar!
und bei Leitungen der Kennfaden
Prüfzeichen nicht darstellbar!
anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10007089
Dokumentnummer
NOR12077167
alte Dokumentnummer
N5199013142J
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