Art. 1 § 8 ETV 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

§ 8

§ 8. Elektrische Betriebsmittel, die auf Grund einer hiefür gemäß der Gütezeichenverordnung, dRGBL. I S 273/1942, erteilten Bewilligung das Prüfzeichen

Prüfzeichen nicht darstellbar!

zu Recht führen, sind als den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes

entsprechend zu betrachten. Als diesem Zeichen gleichwertig sind bei

Rohren und Leitungen die Zeichen

Prüfzeichen nicht darstellbar!

und bei Leitungen der Kennfaden

Prüfzeichen nicht darstellbar!

anzusehen.

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