Art. 1 § 80 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1959

IV. Hauptstück. Aufdeckung und Verfolgung der Finanzvergehen. A. Anzeigen und Einleitung des Strafverfahrens.

§ 80.

Die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung haben, wenn sie innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches Kenntnis von Finanzvergehen erhalten, hievon die gemäß § 58 zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz zu verständigen, soweit sie nicht selbst als Finanzstrafbehörde erster Instanz einzuschreiten haben.

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