Art. 1 § 80 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2012

IV. Hauptstück.

Aufdeckung und Verfolgung der Finanzvergehen. A. Anzeigen und Einleitung des Strafverfahrens.

§ 80.

Die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung haben, wenn sich innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches ein Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens ergibt, hievon die gemäß § 58 zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz zu verständigen, soweit sie nicht selbst als solche einzuschreiten haben. Überdies sind die Abgabenbehörden ermächtigt, der zuständigen Finanzstrafbehörde die Ergebnisse von Prüfungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zur finanzstrafrechtlichen Würdigung zu übermitteln.

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