IV. Hauptstück.
Aufdeckung und Verfolgung der Finanzvergehen.
A. Anzeigen und Einleitung des Strafverfahrens.
§ 80.
Die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung haben, wenn sich innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches ein Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens ergibt, hievon die gemäß § 58 zuständige Finanzstrafbehörde zu verständigen, soweit sie nicht selbst als solche einzuschreiten haben. Überdies sind die Abgabenbehörden ermächtigt, der zuständigen Finanzstrafbehörde die Ergebnisse von Prüfungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zur finanzstrafrechtlichen Würdigung zu übermitteln.
Schlagworte
Prüfungsmaßnahme, Kontrollmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40144893
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